Vollgeschosse werden je nach (Landes)Bauordnung unterschiedlich definiert, sie liegen aber zu ihrem größten Teil oberhalb der Geländeoberfläche und haben ein lichtes Maß (OKFF zu Unterkante Decke) von mindestens 2 m. Dachgeschosse können je nach Regelung der geltenden Landesbauordnung als Vollgeschosse zählen.
Gemäß der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 2 Abs. 4 sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Gemessen wird von der Fußbodenoberkante bis zur Deckenunterkante des jeweiligen Geschosses (lichte Höhe).