Schmalseitenprivileg

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Das sog „Schmalseitenprivileg“ bedeutet, dass in Nordrhein-Westfalen die normalerweise einzuhaltende Abstandsfläche eines Hauses zum Nachbargrundstück bzw. der nächsten Außenwand halbiert werden darf. Dieses Privileg darf ein Haus auf zwei Seiten in Anspruch nehmen, nur einmal jedoch wenn es sich um die Grenze des gleichen Nachbarn handelt. Die BauONW § 6 Abstandflächen, Absatz (6), im Wortlaut:

„Vor zwei Außenwänden eines Gebäudes genügt als Tiefe der Abstandfläche auf einer Länge von nicht mehr als 16 m die Hälfte der … erforderlichen Tiefe mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine andere Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Nachbargrenzen gebaut, so ist das Schmalseitenprivileg nicht anzuwenden … Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden …“

Immobiliengutachter Marco Seidler

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