Wohnungen, die mit Einsatz öffentlicher Mittel (Darlehen, Zuschüsse etc.) errichtet wurden, sind Sozialwohnungen und zwar befristet auf die Zeit, bis diese öffentlichen Mittel regulär zurückgezahlt sind. Für diese Wohnungen besteht ein sogenanntes Bindungsrecht, d.h. diese Wohnungen sind mit folgenden Auflagen verbunden:
- Der Vermieter darf nur an Mieter vermieten, die eine Wohnberechtigung nachweisen können.
- Der Vermieter muss die zulässige Miete in einer durch Gesetz vorgegebenen Weise in Form einer sog. Kostenmiete berechnen und darf nur diese Miete verlangen.
- Mieterhöhungen sind nur zulässig, wenn der Gesetzgeber durch geänderte Sätze eine Neuberechnung der Miete zulässt (Ausnahme: Betriebs- und Kapitalkosten).