Erbengemeinschaft

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Wird eine Immobilie vererbt, so werden alle Erben gemeinsam Eigentümer. Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich handeln, selbst wenn die Erben über die ganze Welt verteilt sind. Eine Erbengemeinschaft besteht, solange sie nicht von den Erben aufgelöst wird. Jeder Erbe kann jederzeit die sogenannte“ (Erb-) Auseinandersetzung“, also die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Durch Antrag beim örtlichen Amtsgericht wird, falls keine Einigung unter den Erben erfolgt, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft durchgeführt und der Erlös (abzüglich der Gerichtskosten) auf die Erben anteilig verteilt.

Immobiliengutachter Marco Seidler

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