Die Baubehörde kann in einer sog. Erhaltungssatzung ein einzelnes Gebäude, einen Gebäudeteil oder ein ganzes Wohngebietsensemble älterer Bauten unter Denkmalschutz stellen. Dies schränkt die Verfügungsrechte des Eigentümers ein: z. B. können dann bauliche Maßnahmen, z. B. Abbruch, Modernisierung, Nutzungsänderung / Umnutzung usw. nur mit besonderer Genehmigung des Denkmalamts durchgeführt werden.
Für die Renovierung und Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude kann man Steuervorteile geltend machen bzw. es werden unter Umständen Zuschüsse gezahlt. In den letzten Jahren sind diese finanziellen Vorteile merklich abgebaut worden, so dass es fraglich ist, ob sie heutzutage noch die Mehrkosten auffangen können, die durch die Auflagen (z. B. bezüglich des zu verwendenden Baumaterials) entstehen (siehe auch Bodendenkmalschutz).