Der Nießbrauch ist das dingliche Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Grundstückes zu ziehen (§ 1030 BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz des Grundstückes verpflichtet. Er kann das Grundstück vermieten, verpachten oder sonstige Nutzungen ziehen. Einzelne Nutzungen können aus dem Nießbrauchsrecht ausgenommen werden, d.h. das Recht kann nach den individuellen Bedürfnissen ausgestaltet werden, in dem vor allem gegenseitige Rechte und Pflichten konkret definiert werden können. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten.