Mit Auflassung bezeichnet man die Einigung eines Grundstückverkäufers mit einem Käufer, dass das Grundstück im Grundbuch auf den Namen des Käufers umgeschrieben wird. (Vorher sollte man zur Sicherheit das Grundstück vermessen lassen). Diese Einigung ist notariell festzuschreiben. Vollzogen ist der Kauf erst, wenn der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen ist. Solange dies nicht geschehen ist, kann man mit einer notariellen Auflassungsvormerkung im Grundbuch verhindern, dass dort für den Käufer nachteilige Verfügungen eingetragen werden und dass ein anderer Interessent das Grundstück kauft.